PLATZORDNUNG KUNSTRASENPLATZ SGA.

Platzordnung für den Kunstrasenplatz der SG Arheilgen

 

Die vereinseigenen Sportanlagen der SG Arheilgen sind 2010 mit dem Kunstrasenplatz erweitert worden.  Diese Sportanlagen sind mit einem hohen finanziellen Aufwand der öffentlichen Hand und des Vereins erstellt worden.

 

1.    Allgemeines

 

Alle Platznutzer und SGA -Mitglieder sind  verpflichtet, die vereinseigenen Sportanlagen pfleglich zu behandeln und eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass die Sportanlagen optisch und technisch in einwandfreiem Zustand bleiben.

Beschädigungen oder Verunreinigungen sind umgehend dem Platzverantwortlichen anzuzeigen.

Jeder Sportler, jeder Sportlerin soll darauf achten, dass die Kosten für den Betrieb und die Pflege der Sportanlagen niedrig gehalten werden können.

Zuwiderhandlungen, die die Sportanlagen beschädigen oder den Unterhalt dieser finanziell unnötig in die Höhe treiben, werden mit angemessenen Maßnahmen des Vereins geahndet.

Der Platzwart und der Vorstand nach BGB § 26 sowie deren Beauftragte sind berechtigt, die Einhaltung dieser Platzordnung zu überprüfen. Hierzu können sie das Hausrecht für die SG Arheilgen ausüben.

 

Das Sportgelände darf während des Trainingsbetriebes nur in Anwesenheit einer Aufsichtsperson (Trainer, Übungsleiter) genutzt werden. Die Aufsichtsperson übernimmt für die Dauer der Nutzung die Verantwortung dafür, dass der Platz und seine Nebenanlagen nur im Rahmen der festgelegten Bestimmungen genutzt werden.

Vor Saisonbeginn benennt jede Mannschaft die Verantwortlichen für die Trainings- und Wettkampftage (Trainer-Betreuer).

Das Anbringen und Unterstellen privater Gegenstände und Geräte ist nur mit Genehmigung des Vorstandes erlaubt. Für evtl. abhanden gekommene oder beschädigte Geräte haftet die SG Arheilgen nicht.

 

Mit dem Betreten der Sportanlage erkennt der Benutzer die Bestimmung der Platzordnung an.



 2. Die Ordnung des Spielbetriebes

 

  • Der Trainings- und Spielbetrieb auf den Sportanlagen wird unter Moderation der Fußballabteilung zwischen den Benutzern festgelegt bzw. koordiniert und dem Vorstand des Hauptvereines vorgelegt. Dieser genehmigt die Belegung des Platzes endgültig. In dieser Vorlage sind die Verantwortlichen für die Trainings- und Wettkampftage benannt.
  • Außerordentliche Benutzungen der Sportanlagen (Wochenendveranstaltungen /Turniere) sind vorzeitig anzumelden und vom Vorstand zu genehmigen.
  • Anmeldungen und Genehmigungen sind in Abstimmung mit dem Platzverantwortlichen durch den Veranstalter zu erledigen.
  • Der Verkauf von Speisen und Getränken kann im Rahmen der bestehenden Regelungen und Genehmigung durch das Ordnungsamt  erfolgen.

 

 

3. Wesentliche „Spielregeln“:

 

  • Die Aufsicht über den Sportplatz obliegt dem Platzwart des Vereins.
  • Der Kunstrasen ist nur mit zugelassenen Schuhen (keine Schraubstollenschuhe) zu betreten.
  • Sämtliche Verschmutzungen des Kunstrasen sind unbedingt zu unterlassen
  • Das Betreten der Spielflächen ist grundsätzlich den Spielern, Betreuern und den Schiedsrichtern gestattet.
  • Das Eintragen von harten Stücken (Steine, Glas etc.) ist unbedingt zu unterlassen.
  • Kaugummis, Bonbons und ähnliche klebrige Genussmittel sind während der Benutzung der Sportanlagen nicht zu essen.
  • Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen.
  • Das Rauchen ist in der gekennzeichneten Fläche im Eingangsbereich gestattet – ansonsten herrscht generelles Rauchverbot auf den übrigen Flächen.
  • Fahrräder sind außerhalb der umzäunten Flächen abzustellen.
  • Die Benutzung von Metallgegenständen (z.B. Bänke) ist verboten. Bänke sind aus Sicherheitsgründen auf der Pflasterfläche aufzustellen.
  • Wurfsportarten (Speerwerfen, Diskus, Hammer etc.) sind auf der Sportanlage verboten –Hunde dürfen nicht mit auf den Platz gebracht werden und sind außerhalb des Spielfeldes an der Leine zu halten.
  • Der Platz darf nicht mit Autos befahren werden.
  • Es darf kein Feuer in der Nähe des Kunstrasens angezündet werden.
  • Der Kunstrasenplatz ist nur mit sauberen Schuhen an den dafür vorgesehenen Stellen zu betreten. Ein direkter Zugang von Naturrasen zum Kunstrasen ist zu vermeiden.

 

4. Die Ordnung für die Organisation des Spielbetriebes auf dem Kunstrasen

 

Die Aufsicht und die Benutzung über die Sportanlage obliegen dem Vorstand des Vereins. Dieser kann sie per Beschluss an den Platzausschuss, den Geschäftsführer oder den Platzwart delegieren.

Eine Bewässerung des Kunstrasenfeldes erfolgt nur durch autorisierte Personen. Bei diesem Personenkreis soll es sich um die jeweils unter Pkt. 2 genannten Verantwortlichen für den Trainings- und Wettkampfbetrieb handeln.

 

Eine Bewässerung erfolgt im Allgemeinen nur bei trockener Witterung vor den Meisterschaftsspielen und bei Bedarf zur Verhinderung von Verbrennungen beim Training der entsprechenden Abteilungen.

Im Zusammenhang mit der Bewässerung ist von den Verantwortlichen dafür Sorge zu tragen, dass

  • mit der Bewässerung rechtzeitig begonnen wird.
  • die Bewässerungskosten in Relation zum Nutzen stehen und kein Wasser verschwendet wird!
  • Mängel oder Fehler an der Anlage umgehend dem Platzverantwortlichen mitgeteilt werden.

 

Die mit Verstößen gegen diese Ordnung verbundenen Kosten werden den Verursachern in Rechnung gestellt!

 

Die Flutlichtanlage wird nur durch autorisierte Personen eingeschaltet

Die Flutlichtanlage wird nur eingeschaltet, für

  • Verbandsspiele
  • Training mit mehr als 15 Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand oder Beauftragten

Die Verantwortlichen für die Flutlichtanlage tragen eigenverantwortlich Sorge dafür, dass die Stromkosten in Relation zum Nutzen stehen und kein Strom verschwendet wird!

Die Tore und Tornetze sowie die Eckfahnen sind nach dem Spielbetrieb an den dafür vorgesehenen Orten zu verwahren


 

5. Die Benutzerordnung für die Umkleide-, Dusch- und Toilettenräume

 

  • Zum Umkleiden sind nur die dafür vorgesehenen Räume zu benutzen. Für die in den Umkleiden abgelagerten Sachen sind die Besitzer selbst verantwortlich. Der Zutritt ist nur für die Teilnehmer von Sportveranstaltungen gestattet.
  • Die Wasch- und Duschräume stehen nur den berechtigten Nutzern im Rahmen des organisierten Trainings- und Wettkampfbetriebes zur Verfügung.
  • Die sanitären Einrichtungen sind sauber zu halten. Bei Verschmutzungen, die eine weitere Nutzung einschränken oder ausschließen, werden die Reinigungskosten dem Verursacher auferlegt.
  • Das Rauchen und die Einnahme von Alkohol in den Sanitärräumen sind nicht gestattet.

 

 

6. Nutzungszeiten / Bespielbarkeit / Entgeltpflicht

 

Die Sportanlage kann zu folgenden Zeiten genutzt werden:

a. Vereinssport – wochentags 14:00 – 22:00 Uhr gem. Belegungsplan

b. Vereinssport – Wochenenden (Sa./So.) 8:00 – 22:00 Uhr

 

Der Platzverantwortliche entscheidet im Auftrag des Vorstands über die Bespielbarkeit und Benutzung der Einrichtungen des Sportplatzes bei Unklarheiten entscheidet der Vorstand nach BGB §26.  Der Verein kann von der Vereinbarung jederzeit zurücktreten, 

a)      wenn durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und   Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens des Vereins zu befürchten ist,

b)      wenn die Beschädigung des Objekts zu befürchten ist,

c)      wenn die Zahlung des Benutzungsentgelts nicht fristgemäß erfolgt

d)      bei Verstößen gegen diese Benutzungsordnung,

e)      wenn der Antrag falsche oder unrichtige Angaben enthielt oder

f)        wenn dies aus baulichen oder sonstigen Gründen notwendig ist.

 

Der Nutzer verzichtet auf die Geltendmachung jeglicher Schadenersatzansprüche, wenn der Verein von o.a. Rücktrittsrecht Gebrauch macht,

 

Für die Fremdbenutzung des Platzes werden folgende Gebühren erhoben:

Für ein Spiel max. 2 Stunden 150 Euro + Mwst. (7%)

Für eine Tagesveranstaltung (Turnier) 500 Euro + Mwst (7%)

Der Betrag wird auf das Sonderkonto „Rücklage Kunstrasen“ verbucht.

 

7. Zuschauer

 

Die Zuschauer dürfen sich nur an den für sie vorgesehenen Stellen hinter den Barrieren aufhalten. Es ist verboten, das Kunstrasenfeld zu betreten.

Den Besuchern von Sportveranstaltungen ist das Mitführen von Gegenständen untersagt, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden können.

 

8. Haftung

 

Der Verein haftet nicht für Schäden, die den Benutzern aus der Benutzung der Sportanlage entstehen.

Der Benutzer der Sportanlage hält den Verein von allen Haftungsansprüchen seiner Mitarbeiter, Mitglieder und sonstiger Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Sportanlage entstehen.

Benutzer und Zuschauer haften für die von ihnen zu vertretenden Schäden und Verschmutzungen gegenüber dem Verein. Ist der Verursacher eines Schadens oder einer Verschmutzung nicht bekannt, haftet der beim Eintritt des Schadens oder der Verschmutzung aufsichtführenden Person, ersatzweise die Abteilung.

 

9. Fundsachen

 

Auf der Sportanlage gefundene Gegenstände sind unverzüglich beim Platzwart abzugeben. Sie werden 8 Tage vom Platzwart verwahrt. Falls die Gegenstände in dieser Zeit nicht abgeholt werden, erhält das Fundbüro der Stadt Darmstadt die Fundsachen.

 

10. Inkrafttreten - Schlussvorschriften

 

  • Erfüllungsort ist Darmstadt– Gerichtsstand Darmstadt.
  • Sofern einzelne Bestimmungen dieser Miet- und Benutzungsordnung unwirksam sind, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  • Ausnahmen von dieser Benutzungsordnung sind nur gültig, wenn sie schriftlich vom Vorstand oder einem Beauftragten bestätigt werden.
  • Erteilte Dauergenehmigungen fallen nicht unter den Bestandsschutz, insbesondere hinsichtlich der Entgeltpflicht. Für diese Nutzungsverhältnisse gelten mit Inkrafttreten die Bedingungen der neuen Miet- und Benutzungsordnung.
  • Die Platzordnung tritt am 10.06.2010 - vorbehaltlich der Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes - in Kraft. Sie ergänzt die bestehende Haus- und Sportanlagenordnung.

 

 

Darmstadt, den 10.06.2010

 

 

 

Thomas Michael Arnold

Vorsitzender

 

 

 

 

 

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